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Verlobung

Galt das Verlöbnis in den 1980er und 1990er Jahren als antiquiert und altmodisch, entscheiden sich heute wieder mehr junge Paare zu diesem Schritt. Bedeutet doch das Eheversprechen nicht nur eine engere Bindung der Partner aneinander – auch der Verlobungsring als sichtbares Zeichen für die Umwelt hat in den vergangenen Jahren für viele Paare wieder an Ansehen und Achtung gewonnen.

Neben der Romantik, die von einer Verlobung ausgeht, spricht noch ein anderer Grund für die Verlobung - rückt sie doch die Hochzeit und damit den glücklichsten Moment im Leben zweier liebender Herzen in greifbare Nähe. Und zu guter Letzt ist die Verlobung auch noch eins – der Test, ob die Beziehung auch den Schwierigkeiten des Alttags gewachsen ist. Hat doch die Vergangenheit gezeigt, dass Wochenendbeziehungen nach dem überstürzten Ja-Wort oft allzu schnell zum Scheitern verurteilt sind. Denn wie heißt es in einem Sprichwort so schön – „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“.

Verlobungsbrauch

Die Verlobung als Eheversprechen ist auch heute noch in vielen Regionen und Kulturen ein Ereignis, welches von einer großen Zahl Bräuche und Traditionen begleitet wird. Der Klassiker des Verlobungsringes, den in Deutschland fast jedes Kind kennt, ist nur eine Variante. Aber es gibt allein im deutschsprachigen Raum noch einige andere Verlöbnisbräuche. Eine eher unbekannte Tradition ist das Einschlagen junger Nadelbäume, die anschließend in der Nacht unter dem Fenster der Angebeteten abgestellt werden.
Errät sie, wer ihr dieses Geschenk gemacht hat und willigt in die Ehe ein, muss die Heirat vollzogen sein, bevor der Baum alle seine Nadel verloren hat. Auch bekannt ist die Variante, dass vor dem Bekanntgeben der Verlobung das Paar die Nächte gemeinsam verbringt und erst das freudige Ereignis der Verlobung bekannt gegeben wird, wenn sich Nachwuchs ankündigt. Ein weiterer Brauch wäre die Verlobungsfeier, während der sich die Familien der Verlobten näher kennenlernen oder einfach nur das freudige Ereignis gemeinsam feiern.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verlobung in der Vergangenheit leider zunehmend auch in unserem Kulturkreis an Bedeutung verloren hat und nicht mehr als Voraussetzung für die Eheschließung angesehen wird, sind nach und nach auch die verschiedenen Verlobungsbräuche in Vergessenheit geraten.

Rechte und Pflichten der Verlobten

Heute wird der Verlobung zwar wieder ein wachsendes Interesse zum Teil – den rechtlichen Stellenwert hat das Verlöbnis aber in weiten Teilen eingebüßt. Sicher nur einer der Gründe, warum sich Liebende verloben, ohne dabei an ihre Rechte und Pflichten zu denken. Und trotz der Tatsache, dass heute das Eheversprechen keinen rechtsverbindlichen Charakter genießt – allein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschäftigen sich sechs Paragrafen (§§ 1297 – 1302) mit dem Verlöbnis und seinen Folgen. Daher ist eine kurze Zusammenfassung über deren Inhalt sicher angebracht.

  • Die Verlobung ist in ihrem Entstehen formfrei, es braucht also weder einen speziellen Vertrag oder einen besonderen Ablauf. Lediglich die Volljährigkeit beider Partner sowie deren gegenseitiges Eheversprechen reichen für die Wirksamkeit des Verlöbnisses aus (ist einer der beiden noch verheiratet, gilt die Verlobung allerdings als nichtig und wird zudem als sittenwidrig angesehen).
  • In der Zivilprozess- und Strafprozessordnung (ZPO/StPO) genießen bereits miteinander Verlobte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Damit müssen nicht nur vor Gericht keine Auskünfte über den Partner gemacht werden – auch gegenüber anderen staatlichen Behörden oder Organen können sich Verlobte auf dieses Verweigerungsrecht berufen.
  • Trotz der Bezeichnung „Eheversprechen“ kann keiner der Beteiligten das Eingehen der Ehe vor Gericht einklagen. Genauso wenig sind eventuell festgelegte Strafen für einen Rücktritt von dem Eheversprechen rechtlich bindend (§ 1297 Abs. 1 und 2 BGB). Dies also schließt juristische Konsequenzen für den Fall des Auflösens der Verlobung oder die berühmt berüchtigten „kalten Füße“ aus.
  • Trotz der Tatsache, dass im juristischen Sinn Strafen für ein Nichteingehen des Eheversprechens ausbleiben – schuldrechtliche Konsequenzen hat die Auflösung einer Verlobung durchaus. Im Fall der Entlobung kann der „Geschädigte“ dann Schadenersatzforderungen geltend machen, wenn aus dem Erwarten der Ehe bereits Aufwendungen gemacht wurden sind (§ 1298 BGB). Dies betrifft unter anderem den Kauf eines Brautkleides oder das Buchen der Hochzeitsreise.
  • Sollte allerdings ein wichtiger Grund für die Auflösung der Verlobung vorliegen (zum Beispiel Untreue), so gestaltet sich die Situation etwas anders. In einem solchen Fall muss der „Schuldige“ mit Schadenersatzforderungen rechnen – was je nach Stand der Hochzeitsvorbereitungen durchaus teuer werden kann, da auch Forderungen der Eltern oder Dritter zu begleichen sind.
  • Zusätzlich können die Partner nach dem Ende ihrer Verlobung auch die Rückgabe gemachter Verlobungsgeschenke verlangen, etwa wenn das Verlöbnis nicht nur mit dem Ring, sondern auch mit Schmuck oder anderen Kleinigkeiten „gefestigt“ wurde.